S A T Z U N G

des

TURNVEREIN 1913 NEUFRA e.V.,

78628 ROTTWEIL-NEUFRA

Mit Beschluss der Hauptversammlung am 16.März 2019 wird die bisherige Satzung vom 17. März 2018 aufgehoben und die vorliegende Satzung tritt in Kraft.

A. NAME ,SITZ und ZWECK

§1   Name des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen TURNVEREIN 1913 NEUFRA e.V. und hat seinen Sitz in 78628 Rottweil-Neufra.
  2. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter Nr. 470274 eingetragen.
  3. Er ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. mit seinen Fachverbänden, des Schwäbischen Turnerbundes e.V., des Handballverbandes Württemberg e.V. und des Württembergischen Tennisbundes e.V. Er erkennt deren Satzungen und Ordnungen an.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2   Zweck des Vereins

  1. Der Verein betreibt Turnen, Spiel, Sport und Wandern in ihrer Vielgestaltigkeit als Mittel zur leiblichen und geistigen Gesunderhaltung der Menschen beiderlei Geschlechts und jeden Alters, sowie insbesondere die Förderung und Betreuung der Jugend.
  2. Der Turnverein 1913 Neufra e.V. will den Gemeinsinn fördern.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  4. Bestrebungen politischer, konfessioneller und rassistischer Art sind ausgeschlossen.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder des Vorstands für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§3   Mittel zur Erreichung des Zwecks

Zur Erreichung des Zwecks dienen regelmäßige Übungsstunden, Ausbildung von Lehrkräften, Teilnahme an Wettkämpfen, Vereinsveranstaltungen aller Art, Ausfahrten und Wanderungen, Abhaltung von Versammlungen.

B.  MITGLIEDSCHAFT

§4   Mitglieder

Der Verein besteht aus:

  1. Kindern          (bis 14 Jahre)
  2. Jugendlichen          (v. 14. – 18. Lebensjahr)
  3. aktiven Mitgliedern
  4. passiven Mitgliedern
  5. Ehrenmitgliedern

§5   Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden.
  2. Der Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft kann nur schriftlich einem Ausschussmitglied gegenüber erklärt werden, bei Kindern und Jugendlichen durch den gesetzlichen
  3. Über die Aufnahme beschließt der Ausschuss. Der Ausschuss kann ein Aufnahmegesuch ablehnen mit der Angabe des Grundes. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen ein Einspruch zu, über den die Hauptversammlung endgültig entscheidet.
  4. Nach erfolgter Aufnahme erhält das Mitglied ein Exemplar der Satzung ausgehändigt. Die als Mitglieder aufgenommenen bestätigen mit ihrem Eintritt gleichzeitig die Anerkennung der Satzungen und deren entsprechende Verpflichtungen.
  5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand. Gleichzeitig wird die von der Mitgliederversammlung festgesetzte Aufnahmegebühr fällig.

§6   Jugendordnung

Für die Tätigkeit der Kinder und Jugendlichen im Verein ist eine Jugendordnung aufgestellt.

§7   Ehrenmitglieder

  1. Unter welchen Voraussetzungen Personen als Ehrenmitglieder dem Verein angehören, bestimmt die Ehrungsordnung.
  2. In der Ehrungsordnung sind auch alle Bestimmungen enthalten, unter denen Mitglieder des Vereins in sonstiger Weise geehrt werden können.

§8   Austritt und Ausschluss

  1. Die Mitgliedschaft endet mit:
    1. dem Tod
    2. dem Austritt
    3. dem Ausschluss
  2. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft hört jedes Recht dem Verein gegenüber auf.
  3. Der Austritt kann, abgesehen von einem Ortswechsel, nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, dem Ausschuss oder einem Mitglied desselben gegenüber schriftlich erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann vom Ausschuss ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als solcher gilt insbesondere:
    1. Ein erheblicher Verstoß gegen die Satzung, Ordnungen und die Belange des Vereins
    2. Ein unehrenhaftes Verhalten und ein Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte
    3. Wenn sich ein Mitglied mehrfach den Anordnungen der Vereinsorgane oder deren Vertreter widersetzt
    4. Wenn es mit seinem Beitrag trotz vorheriger Mahnung im Rückstand ist.
  5. Der Beschluss des Ausschusses auf Ausschluss ist dem Betroffenen mit Angabe des Grundes schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene Einspruch bei der Hauptversammlung einlegen, die endgültig darüber entscheidet.
  6. Bei Austritt oder Ausschluss ist der Beitrag bis zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres voll zu entrichten.

§9   Maßregelungen

  1. Gegen Vereinsmitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane oder deren Vertreter verstoßen, dem Verein ideellen oder materiellen Schaden zugefügt haben , können vom Ausschuss folgende Maßnahmen verhängt werden:
    1. ein schriftlicher Verweis
    2. eine finanzielle Entschädigung bzw. Ersatz
    3. ein zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme an einem Teil oder allen Veranstaltungen des Vereins.
  2. Der Bescheid ist dem Betroffenen mit Angabe der Gründe schriftlich zuzustellen. Der Betroffene kann gegen diesen Bescheid beim Ausschuss schriftlich Einspruch erheben.

§10    Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, dessen Einrichtungen und die der Abteilungen nach den jeweiligen Verordnungen zu benutzen.
  2. Jedes Mitglied über 18 Jahre ist stimmberechtigt in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten.
  3. Der Wahl in den Ausschuss soll eine mindestens einjährige Mitgliedschaft vorausgehen.
  4. Mitglieder, die kein Stimmrecht besitzen, können an den Versammlungen jederzeit als Gäste teilnehmen.
  5. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nicht übertragbar.

§11    Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt das Mitglied die Satzung. Es verpflichtet sich die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet die festgesetzten Mitgliedsbeiträge oder sonstige Gebühren zu entrichten. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge setzt die Hauptversammlung fest.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    1. die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    2. Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    3. Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.)
  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. (1) nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§12    Regelung zum Datenschutz

  1. Unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben und Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdaten-schutzgesetzes (BDSG) werden zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder des Vereins erhoben und in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert, genutzt und verarbeitet.
  2. Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein alle für die Mitgliedschaft im Verein relevanten Daten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, Bankverbindung) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.
  3. Sonstige Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszwecks nützlich sind (wie etwa Telefon, Fax und E-Mail) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht. Absatz (2) Satz 4 gilt entsprechend.
  4. Als Mitglied des Württembergischen Landessportbundes e.V. (WLSB) ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den WLSB zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben werden zusätzlich die vollständige Adresse, die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, Beginn und Ende der Funktion sowie die Bezeichnung der Funktion im Verein übermittelt. Im Rahmen von Liga-Spielen, Turnieren, Wettkämpfen oder ähnlichen Veranstaltungen meldet der Verein Ergebnisse und besondere Ereignisse an die Sportfachverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.
  5. Jedes Mitglied hat das Recht darauf,
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten zu erhalten,
    2. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten berichtigt werden, wenn sie unrichtig sind,
    3. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gesperrt werden, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
    4. dass die zu seiner Person gespeicherten Daten gelöscht werden, wenn die Speicherung unzulässig war oder die Zwecke für die sie erhoben und gespeichert wurden nicht mehr notwendig sind,
    5. der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu widersprechen,
    6. seine Daten in einem strukturierten, gängigem und maschinenlesbarem Format zu erhalten.
  6. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

C. VERWALTUNG DES VEREINS

§13    Organe

  1. Die Organe, durch die der Verein verwaltet wird, sind:
    1. Die Hauptversammlung
    2. Der Ausschuss
  2. Die Willensbildung in den Organen erfolgt nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung.
  3. Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne das Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§14    Hauptversammlung

  1. Die alljährliche ordentliche Hauptversammlung findet in den ersten drei Monaten des neuen Vereinsjahres statt. Sie wird vom Ausschuss einberufen.
  2. Die Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung muss mindestens vier Wochen vor dem Termin durch Bekanntmachung im Gemeindemitteilungsblatt erfolgen.
  3. Anträge zur Aufnahme in die Tagesordnung müssen mindestens drei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden.
  4. Die Tagesordnung muss –gegebenenfalls mit den nötigen Angaben- mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung den Mitgliedern bekannt gegeben werden. Die Bekanntmachung erfolgt ebenfalls im Gemeindemitteilungsblatt.
  5. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ für alle Angelegenheiten des Vereins. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, obliegt ihr insbesondere:
    1. Die Entgegennahme der Jahresberichte von Ausschuss, Fachwarten bzw. Abteilungen sowie des Kassenprüfungsberichts
    2. Entlastung des Ausschusses
    3. Die Wahl der Ausschussmitglieder § 15 Abs. 1 Ziffer a-e
    4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    5. Beschlussfassung über die zur Hauptversammlung gestellten Anträge
    6. Beschlussfassung über Anträge zur Änderung der Satzung mit 2/3 Mehrheit
    7. Die Aufnahme neuer Abteilungen oder deren Aufhebung
  6. Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen werden nicht mitgezählt.
  7. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; eine Übertragung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
  1. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Schriftführer und dem 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§15    Außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Ausschuss jederzeit einberufen.
  2. Er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 30 stimmberechtigte Mitglieder unter Angabe von Gründen eine solche schriftlich beantragen.
  3. Für die Einberufung gilt § 13 Ziffer 2 – 4 entsprechend.

§16    Ausschuss

  1. Der Ausschuss besteht aus:
    1. Dem 1. Vorsitzenden
    2. Dem stellv. Vorsitzenden
    3. Dem Kassenwart
    4. Dem Schriftführer
    5. Den zwei Beisitzern
    6. Dem Oberturnwart
    7. Den Abteilungsleitern
    8. Den Jugendleitern
    9. Den Fachwarten
  2. Die Wahl der Mitglieder zum Ausschuss oder deren Bestätigung erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, und zwar aufgeteilt in zwei Gruppen in wechselseitigem Turnus:
  3. Gruppe: 1. Vorsitzender,
    Kassenwart,
    1 Beisitzer
  4. Gruppe stellv. Vorsitzender,
    Schriftführer,
    1 Beisitzer
  5. Die Mitglieder des Ausschusses Abs. 1 Ziffer f) und g) werden von der jeweiligen Abteilung vorgeschlagen und von der Hauptversammlung bestätigt. Die in Abs. 1 Ziffer h) und i) genannten Ausschussmitglieder werden von der jeweiligen Abteilung bzw. vom Ausschuss Abs. 1 Ziffer a) bis g) vorgeschlagen und bestätigt.
  6. Die Ausschussmitglieder Abs. 1 Ziffer h) und i) (Jugendleiter und Fachwarte) haben lediglich beratende Funktion ohne Stimmrecht.
  7. Die Einladung zur Ausschusssitzung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.
  8. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
  9. Die Leiter der Abteilungen können sich auch durch Stellvertreter vertreten lassen, soweit der Ausschuss nicht widerspricht.
  10. Dem Ausschuss obliegt:
    1. Die Überwachung der Geschäftsführung und die Vermögensverwaltung des Vereins
    2. Die Besetzung vakanter Vereinsämter bis zur nächsten Hauptversammlung
    3. Behandlung von Einsprüchen und Entscheidungen über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    4. Zustimmung zu Maßregelungen
    5. Behandlung aller laufenden Vereinsangelegenheiten
    6. Die Bemühung um einen regen und vielseitigen Vereinsbetrieb.
  11. Zum Ausschuss können beratende Personen zeitlich begrenzt ohne Stimmrecht hinzugezogen werden, die ihm verantwortlich sind.
  12. Der Ausschuss führt die gesamten Vereinsgeschäfte, soweit nicht die Hauptversammlung zuständig ist.
  13. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der Stellvertreter. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis darf der Stellvertreter von seinem Alleinvertretungsrecht nur Gebrauch machen, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist. Die Verhinderung ist nach außen nicht nachzuweisen.
  14. Jedes Ausschussmitglied hat die Aufgab en seines Bereichs mit Tatkraft zu erfüllen und ist dafür der Hauptversammlung verantwortlich.

§17    Abteilungen und Unterausschüsse

  1. Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss der Hauptversammlung gegründet. Die Abteilungen gehören ihrem jeweiligen Fachverband an.
  2. Den einzelnen Abteilungen steht es frei unter sich Zusammenkünfte zwecks Besprechungen von Angelegenheiten der betreffenden Abteilung abzuhalten. Die gefassten Empfehlungsbeschlüsse unterliegen jedoch der Genehmigung des Ausschusses. Für die Abteilung Tennis gelten interne Vereinbarungen. Diese Vereinbarungen werden von der Hauptversammlung bestätigt.
  3. Zur Erfüllung besonderer Aufgaben können Unterausschüsse vom Ausschuss eingesetzt werden.
  4. Sie arbeiten nach dessen Weisungen, haben laufend zu berichten und sind diesem verantwortlich.

§18    Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung wird mindestens einmal im Jahr durch zwei Kassenprüfer überprüft und der Hauptversammlung darüber berichtet.
  2. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Ausschuss angehören.

D. SATZUNGSÄNDERUNG , AUFLÖSUNG DES VEREINS

§19    Satzungsänderung

  1. Änderungen der Satzung können nur von der Hauptversammlung beschlossen werden und bedürfen zur Gültigkeit eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  2. Die beantragten Änderungen sind mit der Tagesordnung wörtlich bekannt zu geben.

§20    Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur erfolgen, wenn weniger als sieben Mitglieder zur Fortführung des Vereins entschlossen sind.
  2. Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt da gesamte Vermögen an die Stadt Rottweil, Ortsteil Neufra. Diese ist verpflichtet, es einem neuen im Ortsteil Neufra entstehenden Verein mit gleicher Zielsetzung und der Grundlage ausschließlicher Gemeinnützigkeit zu übertragen.
  3. Sollte sich zwei Jahre nach der Auflösung kein neuer Verein im Ortsteil Neufra gebildet haben, geht das Vermögen des Vereins an die Stadt Rottweil, Ortsteil Neufra, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur  Förderung der Leibesübungen, insbesondere in der Schule, zu verwenden hat.

78628 Rottweil-Neufra, den 16. März 2019